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   BSG, 30.05.1978 - 1 RA 71/77   

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https://dejure.org/1978,12729
BSG, 30.05.1978 - 1 RA 71/77 (https://dejure.org/1978,12729)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1978 - 1 RA 71/77 (https://dejure.org/1978,12729)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - 1 RA 71/77 (https://dejure.org/1978,12729)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.03.1970 - 11 (12) RJ 478/67

    Ermittlung der Höhe einer Witwenrente - Abstellen auf den tatsächlichen

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 71/77
    Das dem Kläger zustehende Blindengeld, das dieser nach den Feststellungen des LSG der Familie zum Unterhalt zur Verfügung gestellt hat, ist somit wie das Pflegegeld nach 55 68, 69 BSHG (dazu BSGE 31, 90, 98; BSG FEVS 22, 69, 70) als weiterer Unterhaltsbeitrag des Klägers zu bewerten.

    Für die Hilfe zum Lebensunterhalt hat das BSG bereits entschieden, daß sie als Unterhaltsbeitrag eines "Außenstehenden" zum Familienunterhalt zu behandeln ist (BSGE 31, 90, 99; BSG FEVS 22, 69, 70).

    Allerdings ist es zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (BSGE 31, 90, 97; SozR RVO 5 1266 Nr. 9) davon ausgegangen, daß der Wert der Haushaltsführung einschließlich der Gartenarbeit sowie der Kinderbetreuung durch die Versicherte nicht höher als das Arbeitseinkommen des Klägers veranschlagt werden könne.

    Eine andere Auffassung hätte eine vom Gesetz nicht gewollte Ausweitung der Witwerrente zur Folge, die den materiellen Verlust, der dem Ehemann durch den Tod der Ehefrau entsteht, ausgleichen soll (BSGE 31, 90, 97).

    Die Vorschrift geht davon aus, daß die Witwerrente die Ausnahme ist (vgl BSGE 31, 90, 97), weil mit ihr der materielle Verlust ausgeglichen werden soll, den der Witwer durch den Tod der Versicherten erleidet.

    Sie ist als gesonderter Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen (vgl BSGE 31, 90, 98; SozR RVO 5 1266 Nr. 12) sofern die Pflege über das übliche Maß der Haushaltstätigkeit, die an sich die Betreuung eines erkrankten Familienmitgliedes einschließt, hinausgeht.

    Eine solche schematische Bewertung ist jedoch unzulässig (vgl auch BSGE 31, 90, 98).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 71/77
    Nach 5 43 Abs. 1 AVG, der derzeit geltendes Recht ist (BVerfGE 39, 169 = BVerfG SozR 2200 5 1266 Nr. 2), erhält ein Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau Witwerrente, wenn diese den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.

    Darin liegt der Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169) zugrunde liegt.

  • BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72

    Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente - Überwiegendes Bestreiten des

    Auszug aus BSG, 30.05.1978 - 1 RA 71/77
    Erkrankung in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tode geführt und somit gleichermaßen die "Vorstufe des Todes" dargestellt hat, kann es unbillig sein, die durch sie herbeigeführte Verschlechterung der Unterhaltslage zum Prüfungsmaßstab für die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente zu nehmen (BSGE 35, 243, 245 f.; BSG SozR RVG EUR 1265 Nr. 67; BSG FEVS 24, 125, 128).
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

    In der Rechtsprechung des BSG wurden im Zusammenhang mit der Witwerrente nach altem Recht sowohl das vom Sozialhilfeträger gewährte Pflegegeld (vgl BSG Urteil vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - BSGE 31, 90, 98 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO Aa 14 R; BSG Urteil vom 1.12.1972 - 12 RJ 226/72 - juris RdNr 11 f) als auch das Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften und die Blindenhilfe (vgl BSG Urteil vom 30.5.1978 - 1 RA 71/77 - SozR 2200 § 1266 Nr. 7 S 33 f) als Unterhaltsbeitrag der Ehefrau gewertet.

    Die ebenfalls als Geldleistung vom Sozialamt geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff Bundessozialhilfegesetz wurde hingegen als Unterhaltsbeitrag eines Außenstehenden angesehen (vgl BSG Urteil vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - BSGE 31, 90, 99 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO Aa 15) , ebenso das Wohngeld nach dem 2. Wohngeldgesetz (vgl BSG Urteil vom 30.5.1978 - 1 RA 71/77 - SozR 2200 § 1266 Nr. 7 S 34) .

  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 16/77

    Unterhalt der Familie - Leistung zur Bestreitung des Unterhalts - Anspruch auf

    Die Rechtsprechung des BSG hat bisher (BSGE 31, 90, 97, SozR Nr. 9 zu § 1266 RVO Seite Aa 17 sowie Urteil des 1. Senats vom 30. Mai 1978 --1 RA 71/77 -) in Fällen, in denen nur der Ehemann Arbeitseinkommen einbrachte, als Obergrenze für die Bewertung der Haushaltsführung die Höhe dieses Arbeitseinkommens angesehen.
  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 33/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 RA 71/77 = SozR 2200 § 1266 Nr. 7 mwN aus der Rechtsprechung) kann es unbillig sein, eine Erkrankung, die in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tode geführt und somit gleichermaßen die "Vorstufe des Todes" dargestellt hat, in den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand miteinzubeziehen.
  • BSG, 14.12.1978 - 1 RA 5/78
    Dabei hat das BSG zu erkennen gegeben, daß nur eine verhältnismäßig kurze Krankheitszeit unberücksichtigt bleiben darf (Urteil des erkennenden Senats vom 50. Mai 1978, 1 RA 71/77, Urteil des 4. Senats des BSG vom 51. Oktober 1978, 4/5 RJ 22/77).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.1980 - L 2 J 270/79
    Außerdem ist der Betrag einer dem jeweiligen Lebenszuschnitt der Betroffenen entsprechenden Korrektur zu unterziehen, soweit dies nach den konkreten Umständen angezeigt ist (Anschluß an BSG 1970-03-17 11/12 RJ 478/67 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO, BSG 1971-04-30 1 RA 101/70 = SozR Nr. 9 zu § 1266 RVO, BSG 1972-11-16 11 RA 154/71 = SozR Nr. 12 zu § 1266 RVO, BSG 1978-05-30 1 RA 71/77 = SozR 2200 Nr. 7 zu RVO § 1266, BSG 1979-11-29 4 RJ 47/79).
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